Im Rahmen der 30. StVO-Novelle könnte der §66 StVO über die Beschaffenheit von Fahrrädern, Fahrradanhängern und Kindersitzen reformiert werden. Denn das ist dringend notwendig! Familien wollen zum Personentransport nicht immer ins Auto einsteigen müssen. Sie wollen jenes Familienrad fahren, das am besten zu ihnen passt - und dabei nicht in die Illegalität ausweichen müssen!
Die Stellungnahme.
Die Ausgangssituation.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) wird novelliert, und das erst zum 30. Mal seit 1960! Dabei gibt es viele involvierte Parteien zu berücksichtigen. Liegt ein Begutachtungsentwurf vor, ist für viele die meiste Arbeit getan. Im parlamentarischen Prozess ist dann eine Begutachtungsphase vorgesehen, in der Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf abgegeben werden können. Das haben wir für Familienrad getan, weil es dringend eine Änderung in §66 Abs. 2 lit. 2 StVO braucht.
Dieser §66 legt fest, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die Voraussetzungen für die Beförderung von „Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern" festlegen kann. Und hier fängt die Misere an.
Transport von Personen jeden Alters.
Der Transport von Personen beschränkt sich nämlich im echten Leben nicht auf Kinder oder Personen mit Fahrradanhängern oder mit mehrspurigen Fahrrädern, wie der gegenwärtig gültige §66 Abs. 2 lit. 2 suggeriert.
Mit dem heutigen Stand der technischen Entwicklung können Menschen jeden Alters transportiert werden. In Dänemark wurde die Initiative „Radfahren ohne Alter“ gegründet, wo junge Freiwillige mit älteren Freiwilligen Radausfahrten machen und die älteren mitgenommen werden.
Personen jeden Alters beinhaltet natürlich auch Kinder und Jugendliche. Diese können mittlerweile vom Baby bis zum Teenager sicher transportiert werden, in Anhängern oder am Rad, mit oder ohne Kindersitzen. Der Zweck des Fahrrads bestimmt die Form.
Kindersitze und Fahrradanhänger.
Die Einschränkung auf die Beförderung von „Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern,“ wie gegenwärtig im §66 Abs. 2 lit. 2 vorgesehen, berücksichtigt weder die Marken- und Formenvielfalt im Transportradsektor noch die Bedürfnisse von Familien nach Mobilität ausreichend.
Kleiner Kinder können in Wiegen oder Babyschalen transportiert werden, ältere in Kindersitzen oder am Gepäckträger. Durch den konstanten Ausbau von sicherer Fahrradinfrastruktur, dem Ausweichen hoch frequentierter Straßen sowie einer vorausschauenden Fahrweise, stellt dieser Transport für Eltern eine sichere und gesunde Alternative zum Auto da.
Die FahrradVO tragt dem Rechnung, als sie mehr als ein Kind in einer Kiste vor der Lenkerin oder dem Lenker zulässt.
2 Kinder hinter dir: verboten!
Größere Kinder oder Erwachsene lassen sich viel leichter hinter dem Lenker transportieren. Das lässt sich durch die Alltagsempirie verifizieren: Der Transport einer Person ist am Gepäckträger leichter als auf der Lenkstange.
Neue Modelle haben einen hinten verlängerten Rahmen und einen gut abgestimmten Motor. Damit lassen sich hinter der Lenkerin Kinder wie Erwachsene transportieren, ohne dass man beim Fahren das Gewicht spürt. Allerdings legt die Fahrradverordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung fest, dass nur ein Kind hinter dem Lenker transportiert werden darf.
Eine Neuformulierung des §66 Abs. 2 lit. 2 auf eine Verordnung des Bundesministers für die Voraussetzungen für die Beförderung von Personen jeden Alters mit Fahrrädern oder Fahrradanhängern wäre ein erster Schritt für eine schonungslose Entrümpelung der Fahrradverordnung. Den Bedürfnissen von Familien nach aktiver Mobilität solle endliche auch gesetzlich nachgekommen werden.